Entscheidung
| Datum: | 05.12.2024 | 
| Aktenzeichen: | 3 TaBV 56/24 | 
| Rechtsvorschriften: | SGB IX: § 178 Abs. 1 EFZG: § 5 Abs. 1 und Abs. 1a | 
Es stellt keine gesetzliche Aufgabe und Amtstätigkeit der Schwerbehindertenvertretung dar, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen schwerbehinderter Menschen und ihnen gleichgestellter Menschen des Betriebs an die Arbeitgeberin weiterzuleiten.
