Entscheidung
| Datum: | 26.07.2022 | 
| Aktenzeichen: | 6 TaBV 27/22 | 
| Rechtsvorschriften: | SGB IX § 178 Abs. 1, 4, 6, 8, § 180 Abs. 6, 7; BetrVG § 42, § 45; ArbGG § 83a | 
Ist in einem Betrieb eines Unternehmens (noch) keine Schwerbehindertenvertretung, trotz gegebener Möglichkeit, gewählt, so ist die Gesamtschwerbehindertenvertretung berechtigt, für die nicht bestehende Schwerbehindertenvertretung an den Betriebsversammlungen teilzunehmen; zu diesen ist sie einzuladen.
