Entscheidung
Datum: | 04.03.2024 |
Aktenzeichen: | 3 Ta 12/24 |
Rechtsvorschriften: | RVG: § 33 GewO: § 109 |
Wird in einem Kündigungsschutzverfahren die Erteilung eines Zwischenzeugnisses eingeklagt, begründet sich kein Vergleichsmehrwert für eine Vergleichsregelung, die die Arbeitgeberin zur Erteilung eines Endzeugnisses mit inhaltlichen Festlegungen verpflichtet.