Entscheidung
Datum: | 26.01.2024 |
Aktenzeichen: | 3 Ta 233/23 |
Rechtsvorschriften: | ZPO: § 145 RVG: § 33 |
Im Fall der Trennung mehrer in einer Klage erhobener Ansprüche in getrennte Prozesse gem. § 145 ZPO ist aufgrund des bestehenden Wahlrechts betreffend die Gebührenabrechnung der Gegenstandswert vor und nach der Prozesstrennung festzusetzen.