Entscheidung
| Datum: | 07.12.2023 |
| Aktenzeichen: | 2 TaBV 31/23 |
| Rechtsvorschriften: | § 30 Abs. 2 BetrVG; § 40 Abs. 2 BetrVG |
Der Betriebrat kann vom Arbeitgeber zur Ermöglichung der Teilnahme seiner Mitglieder an Betriebsratssitzungen mittels Videokonferenz die Überlassung von je einem Tablet oder Notebook je Betriebsratsmitglied verlangen, sofern die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 BetrVG vorliegen.
