Entscheidung
| Datum: | 26.10.2021 | 
| Aktenzeichen: | 9 Sa 332/21 | 
| Rechtsvorschriften: | § 4 Abs. 2 TVK, § 615 BGB | 
Die Klägerin war verpflichtet, sich vor Arbeitsantritt entsprechend dem Testkonzept des Betriebes auf Sars-Cov-2 testen zu lassen, da ihre Tätigkeit als Flötistin, die üblichen Präventionsmaßnahmen (Mund-Nasen-Bedeckung, Abstand) nicht zulässt, und andere geeignete Maßnahmen zum Schutz der anderen Orchestermitglieder nicht zur Verfügung stehen.
