Entscheidung
| Datum: | 09.09.2021 | 
| Aktenzeichen: | 3 Sa 284/21 | 
| Rechtsvorschriften: | BayPVG: Art. 72 Abs. 3 und 4 BGB: § 242 | 
Der öffentliche Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, dem Personalrat Fehlzeiten der während der Wartezeit zu kündigenden Arbeitnehmerin aus einem unmittelbar vorangegangenen Leiharbeitsverhältnis mitzuteilen.
