Entscheidung
| Datum: | 08.02.2021 | 
| Aktenzeichen: | 4 Sa 871/20 | 
| Rechtsvorschriften: | BGB § 307, AGG § 7, AGG § 10 | 
Die Klägerin, Witwe eines Arbeitnehmers, der eine Pensionszusage hatte, die eine Mindestehedauer von 12 Monaten für den Erwerb einer Hinterbliebenenrente vorsieht, und der nach 3 Monaten Ehe stirbt, verlangt Zahlung einer Witwenrente. Sie hält die Klausel zur Mindestehedauer für unwirksam, weil darin keine weite Widerlegungsmöglichkeit wie in den gesetzlichen Regelungen etwa des § 46 SGB-VI bestehe.
