Entscheidung
| Datum: | 12.11.2020 | 
| Aktenzeichen: | 3 Sa 387/20 | 
| Rechtsvorschriften: | SGB VII: § 104 Abs. 1; RL 89/391/EWG: Art. 5 Abs. 1 | 
Das Haftungsprivileg des § 104 SGB VII bei vom Arbeitgeber nicht vorsätzlich verursachten Arbeitsunfällen verstößt nicht gegen Art. 5 Abs. 1 RL 89/391/EWG.
Es bedarf insoweit keiner Vorlage an den EuGH, weil nach seiner Rechtsprechung Art. 5 Abs. 1 RL 89/391/EWG nicht zu entnehmen ist, dass dem Arbeitgeber eine verschuldensunabhängige Haftung auferlegt werden muss.
