Entscheidung
| Datum: | 29.05.2020 | 
| Aktenzeichen: | 3 Sa 10/20 | 
| Rechtsvorschriften: | GG: Art 12 Abs1; SGB VI: § 102 Abs. 2; AVB PK: §§6 ABS. 1, 8 Abs. 2; BGB: § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 2 | 
Eine Regelung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, der die betriebliche Altersversorgung abwickelt, benachteiligt den Arbeitnehmer nicht unangemessen i.d.b. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB, wenn für den Anspruch auf Zahlung einer betrieblichen Dienstunfähigkeitsrente vorausgesetzt wird, dass das Arbeitsverhältnis beendet ist. Dies gilt auch nach Inkrafttreten des § 102 Abs. 2 SGB VI, wonach gesetzliche Renten wegen verminderter Erwerbstätigkeit regelmäßig befristet werden.
