Entscheidung
| Datum: | 19.06.2020 | 
| Aktenzeichen: | 3 Sa 844/19 | 
| Rechtsvorschriften: | BetrVG: §§ 75 Abs. 1, 112; AGG: §§ 3 Abs. 1 und 2, 7 Abs. 1 und 2; RL 2000/78/EG: Art. 1, 2 Abs. 1 und 2, 6 Abs. 1 | 
Eine Höchstbetragsklausel, die eine nach Lebensalter und Betriebszugehörigkeit berechnete Sozialplanabfindung auf das 45-fache des durchschnittlichen Verdienstes eines Arbeitnehmers begrenzt, bewirkt keine Diskriminierung älterer Arbeitnehmer wegen ihres Alters.
