Entscheidung
Datum: | 09.10.2019 |
Aktenzeichen: | 11 Sa 130/19 |
Rechtsvorschriften: | § 4 Abs. 1 u. 3 TVG |
Erfordert ein Tarifvertrag, damit er für tarifgebundene Arbeitnehmer gilt, den Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages, liegt ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 (Unmittelbarkeit) und Abs. 3 (Günstigkeitsprinzip) vor.