Entscheidung
Datum: | 20.02.2019 |
Aktenzeichen: | ArbG München - 19 Ca 6915/18 |
Rechtsvorschriften: | BGB § 611 a, 623, 127; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 |
In der Entscheidung geht es um die Frage, ob ein Crowdworker als Arbeitnehmer zu qualifizieren ist. Dies wurde vorliegend mangels der für einen Arbeitnehmer typischen Weisungsgebundenheit, insbesondere in zeitlicher Hinsicht, verneint.