Entscheidung
| Datum: | 10.10.2019 | 
| Aktenzeichen: | 3 Sa 205/19 | 
| Rechtsvorschriften: | BGB: § 154 Abs. 2 | 
Verabreden die Parteien, dass der Bewerberin ein schriftlicher Arbeitsvertrag zugesandt werden soll, wird ein Arbeitsvertrag erst geschlossen, wenn beide Parteien ein Arbeitsvertragsformular unterzeichnet haben.
