Entscheidung
Datum: | 04.04.2019 |
Aktenzeichen: | 3 TaBV 7/19 |
Rechtsvorschriften: | BetrVG: § 93; BGB: §§ 133, 157 analog |
Weder § 93 BetrVG noch die auf seiner Grundlage getroffene Betriebsvereinbarung verlangen die Ausschreibung von Arbeitsplätzen, die für die Dauer ihres Besetzungsverfahrens interimsmäßig kürzer als einen Monat mit internen oder externen Arbeitnehmern besetzt werden.