Entscheidung
| Datum: | 27.02.2018 | 
| Aktenzeichen: | 7 TaBV 91/17 | 
| Rechtsvorschriften: | § 20 Abs. 5 TV-Ärzte/VKA; § 99 BetrVG | 
Die Beteiligten streiten darüber, ob bei der Gewährung einer erhöhten Endstufe oder einer Stufenvorweggewährung nach dem einschlägigen Tarifvertrag der Betriebsrat nach § 99 BetrVG zu beteiligen ist. Das vom Betriebsrat geltend gemachte Mitbestimmungsrecht besteht nicht, denn die Entscheidung der Arbeitgeberin nach § 20 Abs. 5 TV-Ärzte/VKA ist keine personelle Einzelmaßnahme iSv. § 99 Abs. 1 BetrVG, insbesondere liegt auch keine Umgruppierung vor und auch kein Normenvollzug eines Eingruppierungssystems.
