Entscheidung
| Datum: | 19.07.2018 | 
| Aktenzeichen: | 4 TaBV 153/17 | 
| Rechtsvorschriften: | § 99 Abs. 4 BetrVG | 
Eine erhebliche körperliche Dauerbelastung kann unter Berücksichtigung der Tarifsystematik nur aus sozialen Belastungsfaktoren aufgrund Kundenkontakts herrühren. Sie liegt nur vor, wenn die Belastungssituation während nahezu des gesamten Arbeitsvorgangs besteht.
