Entscheidung
| Datum: | 08.02.2018 | 
| Aktenzeichen: | 7 Ta 55/17 | 
| Rechtsvorschriften: | § 33 RVG | 
Für die Festsetzung eines Mehrwertes für den Vergleich war maßgeblich, dass sämtliche vom Vergleich erfassten Punkte Gegenstand von Verhandlungen waren und dass durch ihre Regelung ein weiterer Rechtsstreit und/oder außergerichtlicher Streit erledigt wurde; zudem wurde auch eine Ungewissheit über Rechtsverhältnisse beseitigt.
