Entscheidung
Datum: | 08.02.2018 |
Aktenzeichen: | 7 Ta 55/17 |
Rechtsvorschriften: | § 33 RVG |
Für die Festsetzung eines Mehrwertes für den Vergleich war maßgeblich, dass sämtliche vom Vergleich erfassten Punkte Gegenstand von Verhandlungen waren und dass durch ihre Regelung ein weiterer Rechtsstreit und/oder außergerichtlicher Streit erledigt wurde; zudem wurde auch eine Ungewissheit über Rechtsverhältnisse beseitigt.