Entscheidung
Datum: | 27.10.2017 |
Aktenzeichen: | 7 TaBV 51/17 |
Rechtsvorschriften: | § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG; § 88 BetrVG; § 77 Abs. 3 BetrVG |
Der Betriebsrat hat sich erfolglos bei einer Zustimmungsverweigerung bezüglich einer Eingruppierung auf die Nachwirkung einer von der Arbeitgeberin gekündigten Regelungs-abrede berufen, die eine von einem einschlägigen Tarifvertrag abweichende Zwischenstufe regelte. Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen, da es zwei gegensätzliche Ent-scheidungen des BAG zur Frage der Nachwirkung einer Regelungsabrede gibt, wobei grundsätzlich die Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 BetrVG für Regelungsabreden nicht greift.