Entscheidung
Datum: | 07.02.2018 |
Aktenzeichen: | 3 Ta 410/17 |
Rechtsvorschriften: | GKG: §§ 68,63; RVG: §§ 32,33; ZPO: § 3 |
Ein Erstgericht unterschreitet sein Ermessen und setzt den Streitwert ermessensfehlerhaft zu niedrig fest, wenn es als Obergrenze des Streitwerts eines Antrags auf Feststellung der Wirksamkeit einer Versetzung, zwei Bruttomonatsvergütungen annimmt.