Entscheidung
| Datum: | 13.01.2017 | 
| Aktenzeichen: | ArbG München - 8 Ga 219/16 | 
| Rechtsvorschriften: | Art. 33 II GG | 
Den öffentlichen Arbeitgeber trifft die Pflicht, Kriterien für die Besetzung eines öffentlichen Amts festzulegen. Dabei ist der Rückgriff auf die in Anlage 2 zur Verwaltungsvorschrift zur Laufbahnverordnung aufgeführten Ausbildungsabschlüsse auch für Verträge von Angestellten und für befristete Verträge auf bestimmten Positionen nicht zu beanstanden.
