Entscheidung
| Datum: | 25.01.2017 | 
| Aktenzeichen: | 11 Sa 764/16 | 
| Rechtsvorschriften: | §§ 14, 16, 21 TzBfG; § 15 KSchG | 
Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis hat durch Eintritt der in § 4 Abs. 3 Anlage 1 MTV enthaltenen auflösenden Bedingung (Wiederaufleben des Beamtenverhältnisses) geendet. Die auflösene Bedingung ist durch einen hinreichenden Sachgrund gerechtfertigt (im Anschluss an BAG 7 AZR 402/04). Auch das Betriebsratsamt des Klägers hindert dies nicht.
