Entscheidung
| Datum: | 02.11.2016 | 
| Aktenzeichen: | 6 Ta 287/16 | 
| Rechtsvorschriften: | VV-RVG Nr. 1000 ff., 1003 | 
Ist einer Partei Prozesskostenhilfe bewilligt, erhält der beigeordnete Prozessvertreter für einen unter Einbeziehung nicht rechtshängiger Gegenstände abgeschlossenen Vergleich keine 1,5-Einigungsgebühr für den Vergleichsmehrwert nach Nr. 1000 VV-RVG, sondern nur eine 1,0-Gebühr nach Nr. 1000 VV-RVG, wenn noch über die Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf den Vergleichsmehrwert zu entscheiden war und das Gericht am Zustandekommen des Vergleiches mitgewirkt hatte.
