Entscheidung
| Datum: | 08.11.2016 | 
| Aktenzeichen: | 9 Sa 367/16 | 
| Rechtsvorschriften: | § 11 des Manteltarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer/Innen und für Angestellte des Speditions-, Transport- und Logistikgewerbes in Bayern | 
Der Kläger hat Anspruch auf den tariflichen Nachtschichtzuschlag nach § 11 Abs. 3 Ziff. 1 MTV, da er Dauernachtschicht arbeitet und deshalb ein Wegfall des Nachtschichtzuschlags nach § 11 Abs. 5 Ziff. 2 MTV nicht gegeben ist. Dieser setzt einen Einsatz in Wechselschicht oder ein kurzfristiges Abweichen von der Normalarbeitszeit voraus.
