Entscheidung
| Datum: | 11.10.2016 | 
| Aktenzeichen: | 9 TaBV 49/16 | 
| Rechtsvorschriften: | SGB IX: §§ 71 ff., § 80 Abs. 1 und 2, §§ 81 ff., § 93; BetrVG: § 80; ArbGG: § 93 Abs. 2 | 
Der örtliche Betriebsrat eines Unternehmens mit mehreren Betriebsstätten kann nach § 80 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB IX neben dem Anschreiben an die Bundesagentur für Arbeit nur diejenigen Informationen über beschäftigte schwerbehinderte Menschen verlangen, die den jeweiligen örtlichen Betrieb betreffen.
