Entscheidung
Datum: | 20.04.2016 |
Aktenzeichen: | 11 Sa 983/15 |
Rechtsvorschriften: | § 7 BUrlG |
Auch nach erfolgter Kündigung kann Urlaub gewährt werden und ist dieser zu beantragen, um den Verfall zu verhindern.
Der Arbeitgeber muss ihn nicht von sich aus gewähren.