Entscheidung
| Datum: | 27.01.2016 | 
| Aktenzeichen: | 11 TaBV 79/15 | 
| Rechtsvorschriften: | § 99 BetrVG, §§ 2, 3, 4 Vergütungsrahmentarifvertrag T. | 
Für die Ausbildungszeit zum Prüfingenieur für Aufzüge ist, aufgrund der Regelungen des TV, auf die ausgeübte Tätigkeit und nicht auf die nach der Ausbildung beabsichtigte Tätigkeit abzustellen. Die Tätigkeitsgruppe E ist daher zutreffend. Die verweigerte Zustimmung war daher zu ersetzen.
