Entscheidung
| Datum: | 16.09.2015 | 
| Aktenzeichen: | 5 TaBV 36/15 | 
| Rechtsvorschriften: | §§ 37 Abs. 2 und 3, 38, 78 Satz 1 BetrVG | 
Konkretisiert der Arbeitgeber die Arbeitszeit auf die Wochentage Montag bis Freitag, stellt die Mitteilung, dass an Samstagen bzw. Sonn- und Feiertagen erbrachte Betriebsratstätigkeit nach § 37 Abs. 3 BetrVG auszugleichen ist, keine Behinderung der Betriebsratstätigkeit dar.
