Entscheidung
| Datum: | 04.08.2015 | 
| Aktenzeichen: | ArbG München - 3 Ca 11530/14 | 
| Rechtsvorschriften: | § 315 BGB, Dienstvereinbarung über die Vergütung der außertariflich Beschäftigten der Bayerischen Landesbank vom 08.12.2009 | 
- Die einschlägige Dienstvereinbarung räumt der Bank bei der Vergabe von Leistungsboni an außertarifliche Mitarbeiter ein Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB ein.
- Bei der Prüfung billigen Ermessens sind die Kriterien individuelle Leistung, Ergebnis des Geschäftsjahres und Betriebsbindung zu berücksichtigen.
- Der individuelle Richtwert und das von der Bank bereitzustellende Budget sind keine bei der Prüfung des billigen Ermessens im engeren Sinne zu berücksichtigende Kriterien.
- Die Bank war berechtigt bezüglich des Kriteriums Ergebnis des Geschäftsjahres maßgeblich auf die HBG-Einzelabschlüsse abzustellen.
- Die Sanierungsanforderungen an die Bank im Nachgang der Bankenkrise der Jahre 2008/2009 stellt im Rahmen der Ermessensausübung eine wesentlich zu berücksichtigende Tatsache dar; dies gilt insbesondere dann, wenn staatliche Beihilfen in Höhe mehrerer Milliarden Euro zurückzuführen sind.
 
