Entscheidung
Datum: | 17.03.2011 |
Aktenzeichen: | 3 Sa 775/10 |
Rechtsvorschriften: | § 9 TVG; § 256 ZPO; § 271 BGB; § 614 BGB; Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen des Bayerischen Rundfunks, Ziff.4.3 und 5.3 |
Der Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen des Bayerischen Rundfunks (TV arbeitnehmerähnliche Personen) enthält keine Regelung der Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs gem. Ziff.4.3; eine solche ergibt sich auch nicht aus Ziff.5.3 des genannten Tarifvertrags. Vielmehr überlässt der Tarifvertrag die Fälligkeitsbestimmung der Anwendung der gesetzlichen Grundsätze (§ 271 BGB).