Entscheidung
Datum: | 27.01.2011 |
Aktenzeichen: | 4 Sa 806/10 |
Rechtsvorschriften: | § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 (Nr. 1) TzBfG |
Keine hinreichend konkrete Zweckbestimmung für Aufgaben von lediglich vorübergehender Dauer, anhand objektiver Umstände, der im Haushalt für das Jahr 2008 der E. ausgebrachten Haushaltsmittel für den Abschluss befristeter Arbeitsverträge.