Entscheidung
| Datum: | 27.01.2011 | 
| Aktenzeichen: | 4 Sa 806/10 | 
| Rechtsvorschriften: | § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 (Nr. 1) TzBfG | 
Keine hinreichend konkrete Zweckbestimmung für Aufgaben von lediglich vorübergehender Dauer, anhand objektiver Umstände, der im Haushalt für das Jahr 2008 der E. ausgebrachten Haushaltsmittel für den Abschluss befristeter Arbeitsverträge.
