Entscheidung
| Datum: | 16.06.2015 | 
| Aktenzeichen: | 4 Sa 1147/10 | 
| Rechtsvorschriften: | §§ 4 und 23 TVÜ-Bund i. V. m. Anl. 5 Nr. 8 zum TVÜ-Bund | 
Kein Anspruch eines leitenden Sportlehrers in der Truppe (Wehrbereichskommando IV) auf Eingruppierung in Entgeltgruppe 13 TVöD - in welche Entgeltgruppe ihn der Arbeitgeber vorübergehend, offensichtlich fälschlich, "eingruppiert" hatte -, da die "Sonderregelungen für besondere Berufsgruppen" in § 23 TVÜ-Bund i. V. m. der hier in Bezug genommenen Anlage 5 Nr. 8 für "Lehrkräfte des Bundes", um die es sich hier ebenfalls handelt, eine Überleitung in die allgemeinen Entgeltgruppen des TVöD - vorerst und bislang - ausschließt.
