Entscheidung
| Datum: | 18.01.2011 |
| Aktenzeichen: | 9 Sa 418/10 |
| Rechtsvorschriften: | . |
Auslegung des § 43 Nr. 8 Abs. 2 S. 2 TV-L nach Einholung einer Tarifauskunft dahin, dass der Zuschlag nach dieser Vorschrift nur Pflegepersonen und nicht sonstigen Beschäftigten in den dort genannten Bereichen zusteht.
