Entscheidung
| Datum: | 14.03.2012 | 
| Aktenzeichen: | 5 TaBV 79/11 | 
| Rechtsvorschriften: | § 101 BetrVG, § 3 Nr. 8 ERA-ETV | 
Der Begriff "Arbeitsaufgabe" in § 3 Nr. 8 ERA-ETV, wonach es für die Dauer von 3 Jahren nach der ERA-Einführung bei der Ersteingruppierung bleibt, sofern sich die Arbeitsaufgabe nicht ändert, bezieht sich auf den einzelnen eingruppierten Arbeitnehmer und nicht auf den Arbeitsplatz.
