Entscheidung
Datum: | 20.08.2014 |
Aktenzeichen: | 5 Sa 211/14 |
Rechtsvorschriften: | . |
Der Kläger hat während der Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld lediglich Anspruch auf Zahlung eines Aufstockungsbetrages, nicht auf Zahlung eines Bruttoentgelts. Dies ergibt sich aus der Auslegung des von ihm abgeschlossenen Vertrages.