Entscheidung
Datum: | 15.07.2014 |
Aktenzeichen: | 7 Sa 479/13 |
Rechtsvorschriften: | § 1 WissZeitVG |
Erfolgreiche Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Befristung nach dem WissZeitVG, da dessen Anwendungsbereich nicht eröffnet ist. Der Kläger zählt nicht zum „wissenschaftlichen Perso-nal“ i. S. d. § 1 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG, da seine wissenschaftliche Dienstleistung als Dozent nicht zeitlich überwiegt oder zumindest das Arbeitsverhältnis prägt.