Entscheidung
Datum: | 14.08.2014 |
Aktenzeichen: | 4 TaBV 44/14 |
Rechtsvorschriften: | § 98 ArbGG, § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG |
Auch im Beschwerdeverfahren angenommene offensichtliche Unzuständigkeit einer Einigungsstelle, durch die "Allgemeine Regeln für Mitarbeitergespräche" - formalisierte allgemeine Verfahrensregelungen für die Durchführung von Gesprächen mit einzelnen Arbeitnehmern bei individuell auftretenden Problemen wie etwa Zuspätkommen, Fehler bei der Arbeitsausführung etc. - aufgestellt werden sollten.