Entscheidung
Datum: | 14.12.2012 |
Aktenzeichen: | 6 Ta 404/12 |
Rechtsvorschriften: | RVG § 33 Abs. 3, § 22; GKG § 42 Abs. 3 Satz1, § 39 Abs. 1, ZPO § 5 |
Wird in einer Kündigungsschutzklage auch Annahmeverzug geltend gemacht, so handelt es sich um zwei unterschiedliche Streitgegenstände. Die Werte beider Streitgegenstände sind zu einem einheitlichen Gegenstandswert zusammenzurechnen.