Entscheidung
| Datum: | 14.12.2012 | 
| Aktenzeichen: | 6 Ta 404/12 | 
| Rechtsvorschriften: | RVG § 33 Abs. 3, § 22; GKG § 42 Abs. 3 Satz1, § 39 Abs. 1, ZPO § 5 | 
Wird in einer Kündigungsschutzklage auch Annahmeverzug geltend gemacht, so handelt es sich um zwei unterschiedliche Streitgegenstände. Die Werte beider Streitgegenstände sind zu einem einheitlichen Gegenstandswert zusammenzurechnen.
