Entscheidung
| Datum: | 02.10.2014 | 
| Aktenzeichen: | ArbG München - 27 Ca 15785/13 | 
| Rechtsvorschriften: | § 313 BGB; § 5 SGB VI | 
Der Klagepartei steht kein Anspruch auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht zu; dieser ergibt sich weder aus der Versorgungszusage der Beklagten noch aus einer ergänzenden Vertragsauslegung oder nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage.
