Entscheidung
Datum: | 02.10.2014 |
Aktenzeichen: | ArbG München - 27 Ca 15785/13 |
Rechtsvorschriften: | § 313 BGB; § 5 SGB VI |
Der Klagepartei steht kein Anspruch auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht zu; dieser ergibt sich weder aus der Versorgungszusage der Beklagten noch aus einer ergänzenden Vertragsauslegung oder nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage.