Entscheidung
Datum: | 13.03.2013 |
Aktenzeichen: | 10 Sa 960/12 |
Rechtsvorschriften: | §§ 10 IV, 9 Nr. 2 AÜG, 16 MTV-BZA/DGB |
Die Ausschlussfrist des § 16 MTV-BZA/DGB umfasst equal-pay-Ansprüche nicht. Im Übrigen kommt dieser Tarifnorm eine Rückwirkung nicht zu. Zahlt der AG dem Leih-AN im Gegenzug zu einem noch-mals verminderten Stundenlohn Aufwendungsersatz in übersteigender Höhe, so ist auch die Differenz in den Stundenlöhnen nicht auf den Anspruch aus §§ 10 IV, 9 Nr. 2 AÜG anzurechnen.