Entscheidung
| Datum: | 28.05.2014 | 
| Aktenzeichen: | 8 TaBV 34/12 | 
| Rechtsvorschriften: | § 94 Abs. 6 S. 2 SGB IX i.V.m. § 19 BetrVG, § 94 Abs. 2 SGB IX | 
Schwerbehinderte Menschen, die auf ausgelagerten Arbeitsplätzen i.S.v. § 136 Abs. 1 S. 5 . S. 6 SGB IX einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen tätig sind, haben das aktive Wahlrecht bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung des Betriebs, der diese ausgelagerten Arbeitsplätze zur Verfügung stellt.
