Entscheidung
| Datum: | 09.07.2014 | 
| Aktenzeichen: | 3 Sa 923/13 | 
| Rechtsvorschriften: | ZPO: § 321 | 
Einem Tatbestandsberichtigungsantrag fehlt das grundsätzlich erforderliche Rechtsschutzinteresse, wenn gegen das zu berichtigende Urteil ein Rechtsmittel nicht eingelegt worden ist und auch eine Urteilsergänzung nicht in Betracht kommt.
