Entscheidung
Datum: | 09.01.2013 |
Aktenzeichen: | 1 Ta 307/11 |
Rechtsvorschriften: | GKG §§ 3, 39, 40, 66 Abs. 2; Vorbemerkung 8 des Teils 8 zum GKG |
- Klage und Widerklage können kostenrechlich in einem Verfahren nicht isoliert betrachtet werden.
- Wird eine Klage durch Teilurteil erledigt und anschließend hinsichtlich der Widerklage ein Vergleich geschlossen, kommt eine Kostenprivilegierung nicht in Betracht.