Entscheidung
| Datum: | 25.07.2013 | 
| Aktenzeichen: | 4 Sa 204/13 | 
| Rechtsvorschriften: | §§ 158 Abs. 1, 150 Abs. 2 und Abs. 1 BGB | 
Von der Arbeitgeberin nach Aufgabe der der Tarifbindung einem, offensichtlich, Großteil der Beschäftigten unterbreitetes Arbeitsvertrags-ergänzungs-/-änderungsangebot mit massiver Vertrags-/Vergütungsniveabsenkung (bei vagen Kompensations-/Beschäftigungssicherungsperspektiven), unter der aufschiebenden Bedingung, dass bis zu einem dort fixierten zeitnahen Zeitpunkt 70 % der von einem solchen Vertragsänderungsangebot betroffenen Arbeitnehmer dieses unterzeichnet der Geschäftsleitung/Personabteilung der Arbeitgeberin zurückgegeben haben müssten. 
Da dies hier nicht der Fall war, wurde der individuelle, vom Kläger später unterzeichnete, Ergänzungsvertrag als unwirksam angesehen.
 
