Entscheidung
| Datum: | 10.10.2013 | 
| Aktenzeichen: | 2 TaBV 23/13 | 
| Rechtsvorschriften: | §§ 99, 100, 111 BetrVG | 
Der Betriebsrat kann die Zustimmung zu einer Einstellung nicht mit der Begründung verweigern, diese verstoße gegen §§ 111 f BetrVG, wenn sie im Rahmen einer Betriebsänderung durchgeführt wird und die Verhandlungen über den Interessenausgleich noch nicht abgeschlossen sind. Die §§ 111 f BetrVG haben nicht den Zweck, Einstellungen zu verhindern.
