Entscheidung
| Datum: | 15.05.2014 | 
| Aktenzeichen: | 2 Sa 1/14 | 
| Rechtsvorschriften: | § 4 Abs. 1 S. 1 TzBfG | 
Die Regelung in einer Betriebsvereinbarung, dass jeder Mitarbeiter jährlich 7 Rufbereitschaften zu leisten hat, ist wirksam. Sie führt nicht zu einer schlechteren Behandlung von teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern als vergleichbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer.
