Entscheidung
| Datum: | 13.11.2013 | 
| Aktenzeichen: | 8 Sa 444/13 | 
| Rechtsvorschriften: | § 14 TzBfG | 
- Die Sachgründe in § 14 Abs. 1 S. 2 TzBfG sind nicht abschließend. Die Richtlinie 1999/70/EG gebietet keine andere Betrachtung (Anschluss an die Rechtsprechung des BAG, etwa Urteil vom 13.10.2004 - 7 AZR 218/04, BAGE 112, 187-196)
- Die Wahrung der Kontinuität der Betriebsratsarbeit ist ein anzuerkennender Sachgrund (vgl. BAG, Urteil vom 23.01.2002 - 7 AZR 611/00, BAGE 100, 204-211). Dies gilt nicht nur dann, wenn das Ende der vereinbarten Frist mit dem Ende der Amtsperiode des Betriebsrates übereinstimmt.
 
