Entscheidung
| Datum: | 05.11.2013 | 
| Aktenzeichen: | 9 Sa 372/13 | 
| Rechtsvorschriften: | Kr 5 Ziffer 2 der Anlage 2c zu der AVR | 
Mit der stark arbeitsteilig organisierten Tätigkeit eines Altenpflegers in einer Sozialstation erfüllt der Kläger nicht die Voraussetzungen der Entgeltgruppe Kr 5 Ziffer 2 der Anlage 2 c der AVR, die voraussetzt, dass medizinische Versorgung im Berufsbild des Kranken- und Altenpflegers eigen-ständig wahrgenommen wird.
