ZvW

Zwangsvollstreckung

Mit einem Titel (z.B. Vergleich, Urteil) kann die Zwangsvollstreckung betrieben werden, wenn sich der Schuldner nicht freiwillig an konkrete Verpflichtungen aus dem Titel hält, also z. B. nicht bezahlt, obwohl er dazu verurteilt wurde oder ein Zeugnis nicht erteilt, obwohl er sich dazu in einem Vergleich verpflichtet hat. Für alle Vollstreckungsverfahren wird dabei immer eine sog. vollstreckbare Ausfertigung des Titels benötigt; die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung können Sie beim Arbeitsgericht beantragen, auch bereits im Rahmen der Gerichtsverhandlung

Inhaltsverzeichnis

  1. Zuständigkeit

Zuständigkeit

Das Arbeitsgericht ist nur in wenigen Fällen für die Zwangsvollstreckung zuständig (z.B. Zwangsvollstreckung bei Erteilung eines Zeugnisses, bei sonstigen Arbeitspapieren oder bei Durchsetzung der Weiterbeschäftigung). Im Übrigen, insbesondere bei der in der Praxis wichtigen Durchsetzung von Zahlungsansprüchen, ist das örtlich zuständige Amtsgericht (Vollstreckungsgericht) oder der Gerichtsvollzieher zuständig. Auskünfte zur Zuständigkeit erteilt die Rechtsantragstelle des Amtsgerichts oder des Arbeitsgerichts.

Unzuständigkeit

Im Übrigen, insbesondere bei der Durchsetzung von Zahlungsansprüchen, sind das örtlich zuständige Amtsgericht oder der Gerichtsvollzieher Vollstreckungsorgan. Auskünfte erteilt die Rechtsantragstelle des Amtsgerichts oder des Arbeitsgerichts.