LAG-M-5

Videoverhandlung in der Bayerischen Arbeitsgerichtsbarkeit

Nach §§ 50a ArbGG, 128a ZPO können Arbeitsgerichte Videoverhandlungen durchführen, wenn dies beantragt oder vom Gericht angeordnet wird.

Weitere Details sind unter dem Menüpunkt Digitale Erreichbarkeit -> Videoverhandlung   auf der Website abrufbar.