Videoverhandlung in der Bayerischen Arbeitsgerichtsbarkeit
Nach §§ 50a ArbGG, 128a ZPO können Arbeitsgerichte Videoverhandlungen durchführen, wenn dies beantragt oder vom Gericht angeordnet wird.
Weitere Details sind unter dem Menüpunkt Digitale Erreichbarkeit -> Videoverhandlung auf der Website abrufbar.